§ 19a EStG: Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen aufschieben
Stand 23. Oktober 2026 · 3 Min. Lesezeit · Redaktion StaffCoin
Kurz gesagt: § 19a EStG erlaubt, den geldwerten Vorteil aus einer überlassenen Mitarbeiterbeteiligung erst später zu versteuern – beim Verkauf oder Rückkauf, beim Ende des Arbeitsverhältnisses oder spätestens nach 15 Jahren. Er gilt für Unternehmen unter 1.000 Beschäftigten, bis 100 Mio. € Umsatz oder 86 Mio. € Bilanzsumme, deren Gründung höchstens 20 Jahre zurückliegt.
Der Freibetrag von 2.000 € nach § 3 Nr. 39 EStG reicht vielen Unternehmen nicht, wenn sie Schlüsselpersonen spürbar beteiligen wollen. Für alles, was darüber hinausgeht, gibt es § 19a EStG: Der Vorteil wird nicht sofort, sondern erst später versteuert. Damit entfällt das typische Problem, dass Mitarbeiter Steuern auf eine Beteiligung zahlen müssen, die ihnen noch kein Geld gebracht hat („Dry Income“).
Was regelt § 19a EStG?
Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine Vermögensbeteiligung unentgeltlich oder verbilligt, ist der Vorteil eigentlich sofort Arbeitslohn. § 19a EStG schiebt die Lohnsteuer darauf auf: Im Jahr der Überlassung wird der Vorteil nicht besteuert, soweit er nicht ohnehin nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei ist. Versteuert wird später, wenn ein Ereignis eintritt, das die Besteuerung auslöst.
Begünstigt sind dieselben Vermögensbeteiligungen wie bei § 3 Nr. 39 EStG, also auch Genussrechte. Seit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz gilt die Regel ausdrücklich auch, wenn die Anteile von Gesellschaftern statt vom Arbeitgeber selbst kommen.
Welche Unternehmen § 19a nutzen können
| Voraussetzung | Grenze seit 2024 |
|---|---|
| Beschäftigte | weniger als 1.000 |
| Jahresumsatz oder Bilanzsumme | höchstens 100 Mio. € Umsatz oder 86 Mio. € Bilanzsumme |
| Alter des Unternehmens | Gründung höchstens 20 Jahre zurück |
| Art der Leistung | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn |
Die Schwellen wurden 2024 deutlich angehoben; damit fällt ein großer Teil des Mittelstands unter die Regel. Eine Entgeltumwandlung ist bei § 19a anders als bei § 3 Nr. 39 nicht begünstigt.
Wann die Steuer fällig wird
Die aufgeschobene Lohnsteuer wird fällig, sobald das erste dieser Ereignisse eintritt:
- Verkauf oder Rückkauf der Beteiligung, ganz oder teilweise,
- Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber,
- 15 Jahre nach der Überlassung.
Hat die Beteiligung bis dahin an Wert verloren, wird höchstens der tatsächliche Wert versteuert, bei Genussrechten also zum Beispiel der Rückkaufwert nach Abzug eines Verlustanteils. Liegt die Überlassung mindestens drei Jahre zurück, mildert die Fünftelregelung die Progression; seit 2025 wird sie nur noch in der Einkommensteuer-Veranlagung berücksichtigt.
Die Haftungserklärung des Arbeitgebers
Das Ende des Arbeitsverhältnisses und der Ablauf von 15 Jahren sind für Mitarbeiter unangenehm: Sie müssen Steuer zahlen, obwohl sie ihre Anteile noch halten. Seit 2024 kann der Arbeitgeber das verhindern. Er gibt dazu eine unwiderrufliche Haftungserklärung für die aufgeschobene Lohnsteuer ab, mit der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung (§ 19a Abs. 4a EStG). Dann wird erst beim tatsächlichen Verkauf oder Rückkauf versteuert.
Sozialversicherung: kein Aufschub
§ 19a betrifft nur die Lohnsteuer. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf den Vorteil, der über den steuerfreien Betrag hinausgeht, sofort bei der Überlassung an. Das sollten Sie bei der Höhe einplanen und den Mitarbeitern offen sagen.
Rechenbeispiel
Ein Unternehmen mit 120 Beschäftigten, gegründet 2012, schenkt einer Projektleiterin Genussrechte im Nennwert von 5.000 € zusätzlich zum Gehalt:
| Teil | Betrag | Behandlung |
|---|---|---|
| steuerfrei nach § 3 Nr. 39 EStG | 2.000 € | keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherung |
| aufgeschoben nach § 19a EStG | 3.000 € | Lohnsteuer erst bei Rückkauf, Austritt oder nach 15 Jahren; Sozialversicherung sofort |
| laufende Gewinnanteile | jährlich | Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer |
Kündigt die Projektleiterin nach vier Jahren und werden ihre Genussrechte zum Nennwert zurückgekauft, wird der aufgeschobene Vorteil von 3.000 € im Jahr des Rückkaufs als Arbeitslohn versteuert, mit Fünftelregelung in der Veranlagung. Hat das Unternehmen eine Haftungserklärung abgegeben, löst erst der Rückkauf selbst die Steuer aus, nicht schon die Kündigung.
Häufige Fragen
Was bedeutet § 19a EStG?
§ 19a EStG regelt die aufgeschobene Besteuerung von Vermögensbeteiligungen, die Arbeitnehmern zusätzlich zum Lohn überlassen werden. Der Vorteil wird erst beim Verkauf, beim Ende des Arbeitsverhältnisses oder spätestens nach 15 Jahren versteuert.
Gilt § 19a EStG auch für Genussrechte?
Ja. Begünstigt sind dieselben Vermögensbeteiligungen wie nach § 3 Nr. 39 EStG, darunter Genussrechte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. l VermBG.
Welche Unternehmen fallen unter § 19a EStG?
Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten und höchstens 100 Mio. € Jahresumsatz oder 86 Mio. € Bilanzsumme, deren Gründung höchstens 20 Jahre zurückliegt.
Werden auch die Sozialversicherungsbeiträge aufgeschoben?
Nein. § 19a betrifft nur die Lohnsteuer. Sozialversicherungsbeiträge auf den nicht steuerfreien Teil werden bei der Überlassung fällig.
Wie kombiniert man § 19a und § 3 Nr. 39 EStG?
Die ersten 2.000 € im Jahr bleiben nach § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei. Nur der darüber hinausgehende Vorteil wird nach § 19a EStG aufgeschoben.
Quellen
- § 19a EStG
- § 3 Nr. 39 EStG
- § 2 VermBG
- BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Vermögensbeteiligungen vom 01.06.2024, Rn. 35, 38–43, 50.1–51.4
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