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Genussrechte einfach erklärt: Definition, Steuern und Einsatz für Mitarbeiter

Stand 23. Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit · Redaktion StaffCoin

Kurz gesagt: Ein Genussrecht ist ein vertragliches Recht auf einen Anteil am Gewinn eines Unternehmens, ohne Stimmrecht und ohne Gesellschafterstellung. Die Erträge sind beim Inhaber Kapitalerträge; für Mitarbeiter sind Genussrechte nach § 3 Nr. 39 EStG bis 2.000 € im Jahr steuerfrei.

Genussrechte gehören zu den flexibelsten Finanzierungsinstrumenten im deutschen Recht – und sind trotzdem wenig bekannt. Für den Mittelstand sind sie vor allem aus einem Grund interessant: Mit ihnen lassen sich Mitarbeiter am Gewinn beteiligen, ohne dass sie Gesellschafter werden. Dieser Ratgeber erklärt, was ein Genussrecht ist, wie es besteuert wird und worauf Sie bei der Gestaltung achten müssen.

Definition: Was ist ein Genussrecht?

Ein Genussrecht ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Kapitalgeber. Der Inhaber stellt Kapital zur Verfügung oder bekommt das Recht überlassen und erhält dafür Vermögensrechte, typischerweise einen Anteil am Gewinn. Mitgliedschaftsrechte wie Stimmrecht, Teilnahme an der Gesellschafterversammlung oder Mitsprache bei der Geschäftsführung hat er nicht.

Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Das Gesetz setzt den Begriff voraus, etwa in § 221 Abs. 3 AktG, in § 8 Abs. 3 KStG und in § 20 Abs. 1 EStG. Was ein konkretes Genussrecht ausmacht, regeln deshalb die Genussrechtsbedingungen: Höhe und Berechnung der Vergütung, Laufzeit und Kündigung, Teilnahme am Verlust und Rang im Insolvenzfall.

Die Summe aller ausgegebenen Genussrechte heißt Genussrechtskapital. Je nach Ausgestaltung steht es in der Bilanz als Verbindlichkeit oder als Eigenkapital.

Genussrecht, Genussschein, stille Beteiligung: die Unterschiede

GenussrechtGenussscheinStille BeteiligungGmbH-Anteil
FormVertrag, unverbrieftin einer Urkunde verbrieft, handelbarGesellschaftsvertrag (§§ 230 ff. HGB)Gesellschaftsanteil
Stimmrechtneinneinnein (Kontrollrechte)ja
Notar, Handelsregisterneinneinneinja
Gestaltungfreifreigesetzlich vorgeprägtGesellschaftsrecht
Typischer EinsatzMitarbeiter, Kunden, MittelstandBanken, KapitalmarktEinzelinvestorenGründer, Schlüsselpersonen

Ein Genussschein ist also nichts anderes als ein verbrieftes Genussrecht: Die Urkunde macht es zum Wertpapier, das an Dritte übertragen werden kann. Für ein Mitarbeiterprogramm reicht das unverbriefte Genussrecht; es ist einfacher, und die Anteile bleiben im Kreis der Beschäftigten.

Wie werden Genussrechte besteuert?

Für die Besteuerung ist entscheidend, ob das Genussrecht eigenkapitalähnlich oder fremdkapitalähnlich gestaltet ist.

  • Mit Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös: Die Ausschüttung wird wie eine Gewinnausschüttung behandelt (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Beim Unternehmen ist sie keine Betriebsausgabe (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
  • Nur mit Beteiligung am Gewinn, ohne Liquidationserlös: Die Vergütung ist ein Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und beim Unternehmen als Betriebsausgabe abziehbar. Für die Gewerbesteuer wird ein Viertel hinzugerechnet, soweit alle Finanzierungsentgelte zusammen 200.000 € übersteigen (§ 8 Nr. 1 GewStG).

Für Mitarbeiterprogramme wird fast immer die zweite Variante gewählt. Der Inhaber zahlt dann 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, die das Unternehmen einbehält und an das Finanzamt abführt (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, § 44 EStG). Mit einem Freistellungsauftrag bleiben bis zu 1.000 € im Jahr (2.000 € bei Zusammenveranlagung) ohne Abzug.

Der Bundesfinanzhof hat 2025 bestätigt: Laufende Erträge aus Arbeitnehmer-Genussrechten sind regelmäßig Kapitalerträge und kein Arbeitslohn, wenn das Genussrecht ernsthaft vereinbart, tatsächlich durchgeführt und eigenständig neben dem Arbeitsvertrag ist (BFH, Urteil vom 21.10.2025, VIII R 14/23).

Genussrechte für Mitarbeiter: die Vorteile

  • Steuerfrei bis 2.000 € im Jahr: Genussrechte sind Vermögensbeteiligungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. l VermBG. Der Arbeitgeber darf sie nach § 3 Nr. 39 EStG lohnsteuerfrei überlassen; zusätzlich zum Lohn auch ohne Sozialabgaben.
  • Kein Prospekt: Unverbriefte Genussrechte sind Vermögensanlagen. Werden sie nur Arbeitnehmern angeboten, entfallen Verkaufsprospekt, Informationsblatt und BaFin-Billigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG).
  • Keine Gesellschafter: Die Inhaber bleiben bei Entscheidungen außen vor. Das Unternehmen bleibt in der Hand der Eigentümer.
  • Kapital ohne Bank: Zeichnen Mitarbeiter selbst, bekommt das Unternehmen langfristiges Kapital, das bei einem Rangrücktritt wirtschaftlich wie Eigenkapital wirkt.

Was in die Genussrechtsbedingungen gehört

  1. Gewinnformel: etwa Jahresergebnis vor Genussrechtsvergütung im Verhältnis von Genussrechtskapital zu Eigenkapital plus Genussrechtskapital, mit einer Obergrenze.
  2. Verlustteilnahme: Ein Fehlbetrag mindert den Rückzahlungsanspruch anteilig, spätere Gewinne füllen zuerst wieder auf. Ohne Verlustteilnahme droht die Einordnung als partiarisches Darlehen; dann entfallen die Steuervorteile für Mitarbeiter (BMF-Schreiben vom 01.06.2024, Rn. 26).
  3. Qualifizierter Rangrücktritt: Rücktritt hinter alle Forderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1–5 InsO und eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. Sonst kann ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft vorliegen (BaFin-Merkblatt Einlagengeschäft). Damit die Verbindlichkeit passiviert werden darf, sollte die Tilgung auch aus sonstigem freiem Vermögen erlaubt sein (BFH, XI R 32/18).
  4. Laufzeit und Kündigung: zum Beispiel unbefristet, Kündigung zum Jahresende mit sechs Monaten Frist nach einer Mindesthaltedauer; Austritt aus dem Unternehmen beendet das Genussrecht.
  5. Übertragung: nur an Kollegen oder an das Unternehmen, damit das Angebot im Kreis der Arbeitnehmer bleibt.

Häufige Fragen

Sind Genussrechte Eigenkapital oder Fremdkapital?

Das hängt von den Bedingungen ab. Handelsrechtlich sind sie Eigenkapital, wenn sie nachrangig sind, am Verlust teilnehmen, erfolgsabhängig vergütet werden und langfristig überlassen sind. Steuerlich ist für Mitarbeiterprogramme meist gewollt, dass sie ohne Beteiligung am Liquidationserlös als Fremdkapital gelten, damit die Vergütung Betriebsausgabe ist.

Was ist der Unterschied zwischen Genussrecht und Genussschein?

Ein Genussschein ist ein in einer Urkunde verbrieftes Genussrecht und damit ein Wertpapier. Inhaltlich sind beide gleich; das unverbriefte Genussrecht ist einfacher und für Mitarbeiterprogramme üblich.

Wie hoch ist die Steuer auf Genussrechte?

Laufende Erträge unterliegen beim Inhaber der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 %, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer. Bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € im Jahr bleibt mit Freistellungsauftrag alles steuerfrei.

Brauchen Genussrechte für Mitarbeiter eine BaFin-Genehmigung?

Nein, wenn sie ausschließlich Arbeitnehmern vom Arbeitgeber angeboten werden. Dann entfällt die Prospektpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG. Ein qualifizierter Rangrücktritt ist trotzdem nötig, damit kein Einlagengeschäft vorliegt.

Kann man Genussrechte verlieren?

Ja. Genussrechte sind nachrangig und nehmen am Verlust teil. Im ungünstigsten Fall ist ein Totalverlust möglich. Deshalb gehört ein klarer Risikohinweis in jedes Informationsblatt.

Quellen