§ 3 Nr. 39 EStG: 2.000 € steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung im Jahr
Stand 23. Oktober 2026 · 4 Min. Lesezeit · Redaktion StaffCoin
Kurz gesagt: Nach § 3 Nr. 39 EStG darf ein Arbeitgeber jedem Mitarbeiter Vermögensbeteiligungen am eigenen Unternehmen im Wert von bis zu 2.000 € pro Jahr lohnsteuerfrei überlassen. Voraussetzung ist, dass das Angebot allen offensteht, die seit mindestens einem Jahr ununterbrochen beschäftigt sind; zusätzlich zum Lohn ist der Vorteil auch sozialversicherungsfrei.
§ 3 Nr. 39 EStG ist die wichtigste Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen in Deutschland. Seit 2024 gilt ein Freibetrag von 2.000 € je Mitarbeiter und Jahr – mehr als fünfmal so viel wie noch 2020. Wer die Regel kennt, kann sein Team am Unternehmen beteiligen, ohne dass Lohnsteuer und Sozialabgaben anfallen. Wer sie falsch anwendet, verliert den Freibetrag schnell für die ganze Belegschaft.
Was regelt § 3 Nr. 39 EStG?
Die Vorschrift stellt den geldwerten Vorteil steuerfrei, den ein Arbeitnehmer erhält, wenn ihm sein Arbeitgeber eine Vermögensbeteiligung unentgeltlich oder verbilligt überlässt. Begünstigt sind die Beteiligungen aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, b und f bis l VermBG, unter anderem:
- Aktien und GmbH-Geschäftsanteile,
- stille Beteiligungen,
- Genussrechte und Genussscheine,
- Darlehensforderungen nur in eng begrenzten Fällen.
Die Beteiligung muss am Unternehmen des Arbeitgebers bestehen oder an einem Unternehmen desselben Konzerns. Steuerfrei ist der Vorteil, also der Wert der Beteiligung abzüglich einer etwaigen Zuzahlung des Mitarbeiters.
Die Entwicklung des Freibetrags
| Zeitraum | Freibetrag je Jahr | Grundlage |
|---|---|---|
| 2009 bis 2020 | 360 € | Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz |
| 2021 bis 2023 | 1.440 € | Fondsstandortgesetz |
| seit 2024 | 2.000 € | Zukunftsfinanzierungsgesetz |
Der Freibetrag gilt je Dienstverhältnis und Kalenderjahr. Was in einem Jahr nicht genutzt wird, verfällt; ein Nachholen im Folgejahr gibt es nicht.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
1. Angebot an alle mit einem Jahr Betriebszugehörigkeit. Das Angebot muss allen Arbeitnehmern offenstehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe seit mindestens einem Jahr ununterbrochen beschäftigt sind. Dazu gehören auch Teilzeitkräfte, Minijobber und Auszubildende. Wer Einzelne ausschließt oder sich ein Veto vorbehält und es ausübt, gefährdet die Steuerfreiheit für alle (BMF-Schreiben vom 01.06.2024, Rn. 14.1). Unterschiedliche Konditionen, etwa ein höherer Zuschuss nach Betriebszugehörigkeit, sind nur mit sachlichem Grund zulässig.
2. Sachleistung, kein Geld. Begünstigt ist die Überlassung der Beteiligung selbst. Zahlt der Arbeitgeber einen Geldzuschuss, mit dem der Mitarbeiter Anteile kauft, ist das normaler Arbeitslohn. Ein „Matching“ gehört deshalb in Form zusätzlicher Anteile ausgegeben.
3. Bewertung mit dem gemeinen Wert. Maßgeblich ist der gemeine Wert der Beteiligung am Tag der Überlassung. Genussrechte werden in der Regel mit dem Nennwert angesetzt (BMF-Schreiben vom 01.06.2024, Rn. 19).
4. Echte Vermögensbeteiligung. Ein Genussrecht, bei dem die Rückzahlung zum Nennwert garantiert ist, gilt eher als partiarisches Darlehen und fällt aus der Begünstigung. Die Beteiligung muss am Verlust teilnehmen.
Entgeltumwandlung und Sozialversicherung
Seit 2024 muss die Überlassung für die Lohnsteuer nicht mehr zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erfolgen; auch eine Entgeltumwandlung ist steuerfrei. Für die Sozialversicherung gilt das nicht: Beitragsfrei ist der Vorteil nur, wenn er zusätzlich zum Lohn gewährt wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Wer einen bisherigen Bonus in Anteile umwandelt, spart deshalb Lohnsteuer, aber keine Sozialabgaben.
Rechenbeispiel: Bonus oder Beteiligung
Ein Mitarbeiter mit einem Grenzsteuersatz von 30 % soll 2.000 € bekommen. Vereinfacht mit rund 21 % Sozialversicherung je Seite:
| Barbonus | Genussrechte zusätzlich zum Lohn | |
|---|---|---|
| Kosten für das Unternehmen | ca. 2.420 € | 2.000 € (Personalaufwand, kein Geldabfluss) |
| Lohnsteuer und Soli | ca. 600 € | 0 € |
| Sozialversicherung Mitarbeiter | ca. 420 € | 0 € |
| Beim Mitarbeiter | ca. 980 € netto | 2.000 € in Anteilen |
| Liquidität im Unternehmen | −2.420 € | bleibt im Unternehmen |
Dazu kommen beim Genussrecht die jährlichen Gewinnanteile. Sie sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Kapitalerträge mit 25 % Abgeltungsteuer zuzüglich Soli (BFH, Urteil vom 21.10.2025, VIII R 14/23) und bleiben mit Freistellungsauftrag bis 1.000 € im Jahr ohne Abzug.
Kombinieren: Zuschuss auf eigene Käufe
Der Freibetrag lässt sich auch für einen Zuschuss nutzen. Beispiel: Ein Mitarbeiter zeichnet für 1.000 € Genussrechte aus seinem Nettogehalt, das Unternehmen legt 25 % in zusätzlichen Anteilen drauf. Die 250 € Zuschuss sind steuerfrei und werden auf den Freibetrag des Jahres angerechnet. Werden Anteile geschenkt und bezuschusst, zählen beide Vorteile zusammen bis 2.000 €.
Typische Fehler
- Minijobber oder Azubis vergessen: Wer bei Bekanntgabe ein Jahr dabei ist, muss das Angebot bekommen.
- Geld statt Anteile: Ein Zuschuss in Geld ist steuerpflichtiger Lohn.
- Nennwertgarantie: Eine zugesagte Rückzahlung zum vollen Nennwert kann die Einordnung als Vermögensbeteiligung kosten.
- Bonus umgewandelt, SV vergessen: Die Entgeltumwandlung ist lohnsteuerfrei, aber beitragspflichtig.
- Keine Dokumentation: Angebot, Kreis der Berechtigten und Bewertung gehören in die Lohnunterlagen. Eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gibt vorab Sicherheit.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG?
Seit dem 1. Januar 2024 beträgt er 2.000 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr. Von 2021 bis 2023 waren es 1.440 €, davor 360 €.
Gilt § 3 Nr. 39 EStG auch für Genussrechte?
Ja. Genussrechte sind Vermögensbeteiligungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. l VermBG und damit begünstigt, wenn sie am Unternehmen des Arbeitgebers bestehen und am Verlust teilnehmen.
Ist die steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung auch sozialversicherungsfrei?
Nur wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Bei einer Entgeltumwandlung fallen Sozialversicherungsbeiträge an, obwohl die Lohnsteuer entfällt.
Müssen alle Mitarbeiter das Angebot bekommen?
Alle, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe seit mindestens einem Jahr ununterbrochen beschäftigt sind, einschließlich Teilzeit, Minijob und Ausbildung. Neuere Mitarbeiter dürfen, müssen aber nicht einbezogen werden.
Was passiert, wenn mehr als 2.000 € überlassen werden?
Der übersteigende Teil ist grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Unter den Voraussetzungen von § 19a EStG kann die Besteuerung aber aufgeschoben werden.
Quellen
- § 3 EStG, Nr. 39
- § 2 VermBG
- § 1 SvEV
- § 19a EStG
- BFH, Urteil vom 21.10.2025, VIII R 14/23
- BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Vermögensbeteiligungen vom 01.06.2024, Rn. 13, 14.1, 17, 19, 26
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